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Familienhilfe im sozialpädagogischen Bereich

Grundsätzlich gilt, dass Personensorgeberechtige (z.B. Eltern) das Recht haben, vom Staat Hilfe für die Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen zu bekommen, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist (§ 27 Sozialgesetzbuch VIII).

Eine spezielle Form dieser Hilfe zur Erziehung ist die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 Sozialgesetzbuch VIII). Ich biete Hilfe im Bereich der Sozialpädagogischen Familienhilfe an.

Was ist das?

Durch intensive Beratung und Begleitung unterstütze ich Familien durch Hilfe zur Selbsthilfe

  • bei ihren Erziehungsaufgaben
  • bei der Bewältigung von Alltagsproblemen
  • bei der Lösung von Konflikten und Krisen
  • im Kontakt mit Ämtern und Institutionen.

Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

Kosten / Antrag

Damit Sie Sozialpädagogische Familienhilfe für Ihre Familie oder Paarberatung für Sie als Eltern bekommen, müssen Sie zum Jugendamt gehen, wo Sie Ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ (§ 85 Sozialgesetzbuch VIII) haben. Dort stellen Sie einen Antrag auf Sozialpädagogische Familienhilfe oder Paarberatung.

Über alles Weitere wird Sie dann der für Sie zuständige Sachbearbeiter des Jugendamtes informieren.

Paarberatung

Wenn sich Eltern wegen der Erziehung ihrer Kinder sehr oft streiten und die Eltern und Kinder darunter leiden, dann ist eine Paarberatung hilfreich. Auch dann, wenn es Eltern z.B. nach einer Scheidung nicht mehr schaffen, sich wegen des Umgangsrechts Ihrer Kinder konstruktiv zu verständigen.

In einer Paarberatung lernen Eltern, wie sie eine gute Verständigung und Interaktion zum Wohle aller Familienmitglieder erreichen, bzw. wie sie eine einvernehmliche und tragfähige Lösung in Bezug auf das Umgangsrecht finden können.

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